Dienstag, 17. April 2018

VELO aus unserer Sicht

Um dass Unmögliche auszuschließen, bedarf es zu wissen was tatsächlich möglich wäre.

So lässt sich dass Objektive Wissen, gar nicht widerlegen. 
Dass Subjektive Wissen lässt sich aber widerlegen.

Wird dass Subjektive Wissen, jedoch durch geltendes Recht wie BGB & HGB  auf der VELO angewendet,  so können keine Vorurteile oder Einwände diese  entkräften.

Durch dass betreten der VELO oder jedem anderen Event, bekennt sich jeder Mensch zu unverletzlichen und unveräußerlichen Ordnung als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und Gerechtigkeit in der Welt.

Die Hausordnung ist auf der VELO an die Grundrechte und die Gesetzgebung wie dass BGB und HGB gebunden.

Die Sicherheit auf Event und Messen sind nie an Subjektive Wahrnehmung gebunden.


Es liegt daran, dass die Subjektive Wahrnehmung sich nicht festlegen lässt.
Hier wenden ich argumentum e contrario an.
Das ist im Ergebnis deshalb richtig, weil der Wille des Gesetzgebers im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland eindeutig nachzuvollziehen ist.



Das Sicherheit Personal hab auf der VELO  sorge zu tragen, dass nur Personen mit dem richtigem Medium sich auf dem Gelände aufhalten .

Es gilt auf der VELO :
Das Recht dass Gelände zu betreten ohne Nachweis zur eigenen Tätigkeit, eingeschlossen sich dort aufzuhalten, wird auch als Zweck angesehen, mit dem Ziel einem anderen Schaden zuzufügen.
Diese gezielte Handlung und ausgeübtes Recht ist gemäß  §226 des BGB unzulässig. 

Die Berechtigen Personen welche auf der VELO oder einer Veranstaltung für  Sicherheit verantwortlich sind, müssen die Situation aus der Sicht der Hausordnung so wie geltende Rechtslage betrachten.

Sollte ihre eigenen Tätigkeiten nicht ausreichend sein, dann darf die Person  für Sicherheit §240 des BGB nutzen. 

Es ist also Rechtens,  wenn eine Person Zwecks helfender Tätigkeiten eine Reumlichkei betritt, welche z.B. als Erste Hilfe Raum oder MYBIKE Media Lounge gekennzeichnet ist.

In der Media Lounge ist ausschließlich Zugang für alle Journalisten und Möglichkeit zum Austauschen, Arbeiten und Informationen bei Kaffee und WLAN, bei Ausnahme auch denn Personen welche für Gelände verantwortlich sind.

Im übrigen können Sonderrechte einer Person für Sicherheit ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 35 des BGB nicht beeinträchtigt werden.

Eine Person für Sicherheit, zählt auch als Mitglied einer Gruppe.

Um die Handlung auf der VELO  nachzuvollziehen zu können, bedarf es auch eine Beobachtungsgabe und Kenntnisse samt umfangreichem Wissen. 

Wichig ist, dass man sich sicherlich wohl fühlt.
Im Zentrum der Freundschaft steht auf der Fahrrad Messe das gegenseitige Vertrauen.



Ich wollte die Erinnerung an dieses Ereignis auf der VELO vollständig machen und sie in meinem Gedächtnis unauslöschlich speichern.
Dieses Fahrrad soll der Täglichen Begleiter auf jeder Messen und Event unseren Blogger werde.  Da leistete selbst ADFC seinen Beitrag dazu.
Danke für neue Erfahrungen. 

Es gibt eben noch Menschen auf der Welt,  die eine Regelung in beide Richtungen einhalten.







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